Donnerstag, 4. Dezember 2008

Schweiz: Pokerturniere - Urteil des Bundesgerichts zu den vorsorglichen Massnahmen

Pressemitteilung der Eidgenössischen Spielbankenkommission

Im Beschwerdeverfahren gegen die Pokerverfügungen der ESBK hatte der Schweizerische Casino Verband (SCV) im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verlangt, dass die Durchführung der als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zum Abschluss des Verfahrens ausserhalb von Casinos verboten werden sollte. Zudem sollte die ESBK keine Turniere mehr als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren dürfen.

Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, diese Begehren abzuweisen respektive nicht darauf einzutreten. Diesen Entscheid hat der SCV an das Bundesgericht weitergezogen.

Mit nun vorliegendem Urteil vom 13. August 2008 stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Wie diese wies auch das Bundesgericht die eingangs erwähnten Begehren des SCV ab, soweit es darauf eintrat.

Demnach können die von der ESBK als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Turniere bis auf Weiteres legal durchgeführt werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde nichts anderes bestimmen.

Die ESBK wird vorläufig wie bis anhin Gesuche zur Durchführung von Pokerturnieren prüfen und im positiven Fall als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren. Vorbehalten bleibt ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo das Verfahren zur Grundsatzfrage, ob bestimmte Formen von Pokerturnieren Geschicklichkeitsspiele sind, weiterhin hängig ist.

Weitere Auskünfte:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK, T +41 31 323 12 04

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere

Mittwoch, 16. Juli 2008

Verwaltungsgericht Neustadt: Pokerturniere dürfen vorerst weiterhin stattfinden

Pokerturniere dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vorerst weiterhin stattfinden. Der Veranstalter darf von den Teilnehmern aber keinen Spieleinsatz, sondern nur einen Unkostenbeitrag bis max. 15 Euro verlangen; zudem sind keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 250 Euro zulässig.

Im entschiedenen Fall veranstaltet die Antragstellerin seit Jahren Pokerturniere, u. a. auch in Rheinland-Pfalz. Nachdem am 1. Januar 2008 der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und das rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten waren, untersagte die – landesweit zuständig gewordene - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung von entgeltlichen Pokerturnieren im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

Hiergegen erhob die Veranstalterin Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.

Der Antrag hatte Erfolg: Es könne offen bleiben, ob es sich – wie von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion angenommen – bei den von der Antragstellerin durchgeführten Pokerturnieren um unerlaubtes Glücksspiel handele. Die sofortige Untersagung sei jedenfalls im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Folgen für die in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffene Veranstalterin weder erforderlich noch verhältnismäßig. Sie habe bisher als Unkostenbeitrag nur ein sog. Startgeld von 15 Euro verlangt, und es gebe auch keine besonders wertvollen Sachpreise. Die von ihr durchgeführten Turniere seien deshalb in den vergangenen Jahren von den zuvor zuständigen kommunalen Behörden als erlaubnisfähig bzw. sogar als erlaubnisfrei angesehen worden. Bei Fortführung der Turniere in der bisherigen Weise seien daher keine konkreten Gefahren erkennbar, denen mit einem sofortigen Verbot begegnet werden müsste.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 5 L 592/08.NW –

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.

Verwaltungsgericht Neustadt
- Medienstelle -

Pressemitteilung vom 15. Juli 2008

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere

Rheinland-pfälzisches Innenministerium: Öffentliche entgeltliche Poker-Veranstaltungen mit Gewinnmöglichkeit werden weiterhin untersagt

Glücksspiel/ Poker/ Entscheidung des VG Neustadt

Das Innenministerium sieht keine Veranlassung, das Verbot öffentlicher Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz aufzuheben. Zwar habe das Verwaltungsgericht Neustadt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Untersagung entsprechender Veranstaltungen beanstandet. Die Richter hatten diese Entscheidung aber allein auf Mängel im Verfahren und bei der Ermessensausübung gestützt, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob der „Poker-Erlass“ des Innenministeriums mit geltendem Recht im Einklang steht. Nach diesem Erlass sind alle öffentlichen entgeltlichen Poker-Veranstaltungen mit Gewinnmöglichkeit als Verstoß gegen den seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag anzusehen und durch die ADD zu untersagen.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt kann zudem schon deshalb keine landesweite Relevanz beigemessen werden, weil eine über einen Gerichtsbezirk hinausgehende Bindungswirkung von Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nur bei Urteilen oder Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestehe. Bei diesem Gericht werde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt im Übrigen seitens der ADD Beschwerde eingelegt, teilte das Innenministerium mit.

Pressemitteilung vom 16. Juli 2008

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere

Oberverwaltungsgericht NRW zu Pokerverbot: Behörde muss erneut prüfen

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 eine erste Entscheidung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren getroffen.

Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin beabsichtigt die Durchführung von Pokerturnieren im Rahmen der "Poker-Bundesliga" in einer Gaststätte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verfügung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro, die ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Jeder Spieler erhält zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die Möglichkeit eines Nachkaufs während des Turniers ("Re-Buy") besteht nicht. Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine (Antragsgegnerin) die Durchführung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere öffentliches Glücksspiel, das dem Straftatbestand des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unterfalle. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 3. April 2008 abgelehnt. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs genannten Beschluss stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Ein solches Glücksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten diene. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben werde, komme grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin nunmehr zu prüfen habe, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) handele und sie zu untersagen seien, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung) fehlten. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 4 B 606/08

Pressemitteilung des OVG NRW vom 10. Juni 2008

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere

Auch Hessen will Poker gegen Entgelt komplett verbieten

Nach Rheinland-Pfalz will nunmehr auch das Land Hessen Poker verbieten. Hessen werde seine «Handlungsempfehlungen» an die örtlichen Ordnungsbehörden zum Umgang mit Glücksspielen überprüfen, sagte ein Sprecher des Innenministeriums in Wiesbaden laut einem Bericht der Frankfurter Neuen Presse.

Bisher müssten die Ordnungsämter erst dann Strafanzeigen erstatten, wenn Eintrittsgelder oder andere Gebühren etwa für Poker-Turniere von mehr als 15 Euro gefordert werden. Gleiches gelte bei einem Verdacht, dass bei Spielveranstaltungen Werbung für illegale Glücksspiele im Internet gemacht werde.

Nun könnte nach dem Zeitungsbericht künftig bereits bei niedrigeren Summen die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen. Glücksspiele um Geld sind in Hessen nur in staatlich konzessionierten Spielbanken erlaubt.

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere

Verbot von Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung vom 19. Mai 2007 des Ministerium des Inneren und für Sport von Rheinland-Pfalz

„Poker spielen boomt. Zu dem Kreis der Pokerbegeisterten gehören immer mehr auch Jugendliche und Heranwachsende, die in Kneipen, Spielhallen oder im Internet der Spiel-Leidenschaft frönen. Wir haben nun auf diese Entwicklung reagiert und durch Erlass die einschlägigen Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich untersagt“, teilte Innenminister Karl Peter Bruch mit. Eine Ausnahme bestehe lediglich für den konzessionierten Bereich von Spielbanken, der indes engen Kontrollen seitens der Glücksspielaufsichtsbehörden insbesondere im Hinblick auf Minderjährigenschutz und Suchtprävention unterliege, so Bruch.

Mit dem vom Innenministerium getroffenen Erlass setze Rheinland-Pfalz den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag auch über den Bereich der dort geregelten Lotterien und Sportwetten hinaus konsequent auf Poker-Veranstaltungen um. „Wir wollen sicherstellen, dass insbesondere Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten“, erklärte der Innenminister und verwies darauf, dass andere Bundesländer aktuell prüften, der Initiative von Rheinland-Pfalz zu folgen. Bruch weiter: „Den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ist erklärtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages. Ohne Reglementierungen ist eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspielmarktes zu befürchten, der im Hinblick auf die möglichen Folgen für die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und deren Angehörigen entgegengewirkt werden muss“, so der Minister.

Bei Poker handelt es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages, wenn die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist. Poker-Spiele, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu untersagen.

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere

Rheinland-Pfalz untersagt Pokerveranstaltungen gegen Einsatz außerhalb von Spielbanken

Das Land Rheinland-Pfalz will mit einem Erlass alle öffentlichen Pokerveranstaltungen untersagen. Wie Innenminister Karl-Peter Bruch (SPD) erklärte, soll das Verbot für alle Veranstaltungen in Kneipen oder Spielhallen gelten, bei denen ein Entgelt für die Teilnahme zu zahlen ist. Ausgenommen seien lediglich die konzessionierten Spielbanken.

Bruch sagte, Rheinland-Pfalz ziehe mit diesem Schritt die Konsequenz aus dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrag. Es bestehe die Gefahr, dass Minderjährige über das Pokerspiel in die Spielsucht abglitten. Zudem solle das Verbot einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspielmarktes vorbeugen.

Bei Poker soll es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages handeln, wenn "die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist."

Pokerveranstaltungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zentral zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zu untersagen. Nach Angaben des Mainzer Innenministeriums wurden allein seit dem 1. April landesweit 13 Pokerveranstaltungen bei den zuständigen Behörden angemeldet. Zwölf Veranstaltungen seien mittlerweile verboten worden.

Der Innenminister ergänzte, dass auch andere Bundesländer überlegten, ob sie ebenfalls Pokerveranstaltungen verbieten sollten. Angeblich sollen insbesondere Hessen und Sachsen derzeit einen restriktiveren Umgang mit Pokerveranstaltungen prüfen. Bislang wurde von den meisten deutschen Behörden eine Teilnahmegebühr in Höhe von bis zu EUR 15,- als unproblematisch angesehen, solange kein Rebuy (erneuter Einsatz) zulässig war.

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere

VG Münster: Verbot von Pokerturnieren bestätigt

Die Stadt Rheine durfte einem privaten Veranstalter untersagen, in einer örtlichen Gaststätte öffentliche Pokerturniere im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga durchzuführen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 3. April 2008 entschieden.

Der Veranstalter hatte der Stadt Rheine Ende 2007 angezeigt, er beabsichtige, in einer Gastwirtschaft in Rheine regelmäßig Pokerturniere durchzuführen. Für die Teilnahme an diesen örtlichen Turnieren, die mit gleichartigen Veranstaltungen an anderen Orten im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga verbunden sind und bei denen gesponserte Gewinne ausgelobt werden, werde ein Eintrittsgeld von 15 Euro als Kostenbeitrag erhoben. Das Ordnungsamt der Stadt Rheine untersagte im Dezember 2007 mit sofortiger Wirkung die Durchführung der Turniere und drohte bei einem Verstoß die Schließung der Veranstaltung an.

Nachdem der Veranstalter daraufhin sein Konzept änderte und die Spieler statt um das Eintrittsgeld nur noch um eine Spende für eine gemeinnützige Einrichtung bitten wollte, wurden auch diese sog. Charity-Turniere untersagt.

Das Verwaltungsgericht Münster entschied jetzt durch Eilbeschluss, die gegen die Untersagung gerichtete Klage des Veranstalters werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Diese Pokerturniere der "Poker-Bundesliga" seien, soweit ein Entgelt von den Spielern erhoben werde, unerlaubte öffentliche Glücksspiele, deren Veranstaltung nach dem Strafgesetzbuch strafbar sei. Poker in der vorgesehenen Form sei ein Glücksspiel, weil der Spieler gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spiele.

Die Bezeichnung des Entgelts als Eintrittsgeld, Startgeld oder sonst wie sei dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass damit eventuell ausschließlich die Veranstaltungskosten gedeckt würden. Ohne Bedeutung sei auch, dass die für die Gewinner ausgelobten Preise möglicherweise vollständig von Sponsoren zur Verfügung gestellt würden.

Auch die geplanten "Charity-Turniere" könnten verboten werden. Sie seien nach dem Gesamtkonzept der "Poker-Bundesliga" - mit einem Punktekontosystem und gemeinsamer Internetpräsentation - mit den übrigen entgeltpflichtigen Pokerturnieren, etwa dem Finalturnier mit der Aussicht auf hochwertige Gewinne (Hauptpreis: Neuwagen im Wert von 12.000 Euro), untrennbar verbunden. Für eine Teilnahme an diesen entgeltpflichtigen Pokerspielen werde bei jeder Veranstaltung ein Anreiz geschaffen, so dass eine entgeltfreie örtliche Pokerveranstaltung zugleich eine Werbung für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel darstelle. Diese Werbung sei nach dem Strafgesetzbuch ebenfalls verboten.

Az.: 9 L 13/08 (nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. April 2008

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere