Die Finanzverwaltung will zukünftig Pokerspieler besteueren, wenn diese als "Berufsspieler" tätig sind. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main (Az. S-2240 A - 37 - St 210).
Wenn der Betreffende nur hobbymäßig spiele, seien Gewinne nicht steuerbar. Anders sei dies bei einem "Berufsspeiler". Wegen des erforderlichen Umfangs seiner Spieltätigkeit, der erforderlichen Geschicklichkeit und der erforderlichen Höhe der Erlöse und Einsätze sei dies dann nicht nur eine Freizeitbeschäftigung, sondern eine Betätigung, bei der der Spieler nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werde. Auch bei einer Betätigung auf Online-Plattformen (mit oder ohne Pseudonym) sei die Betätigung nach außen hin erkennbar. Gewerblich könnten nicht nur legale, sondern auch illegale Pokerpartien sein.
Auch Antritts-, Fernseh- und Werbegelder gehörten zu den Gewinnen aus diesem Gewerbe, genauso wie der eigentliche Spielgewinn.
Die OFD setzt sich damit in Widerspruch zu der strafrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die Poker ganz überwiegend als Glücksspiel und nicht als Geschicklichkeitsspie ansieht.
Aktuelle Informationen zur rechtlichen Entwicklung bei Poker (Pokerturniere, Online-Poker, Werbung für Pokeranbieter, Untersagungsverfügungen, strafrechtliche Beurteilung etc.)
Donnerstag, 10. Juni 2010
Montag, 14. September 2009
OVG Lüneburg: Pokerturnier erlaubnispflichtig
OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2009, Az. 11 ME 67/09
Leitsätze:
1. Bei Poker, auch wenn es als Turnier in der Variante "Texas Hold´em" gespielt wird, überwiegen trotz der Bedeutung mathematischer Kenntnisse, stategischem Geschick und psychologischer Fähigkeiten die Zufallselemente. Es handelt sich daher nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
2. Öffentliche Pokerveranstaltungen sind ohne Erlaubnis nur dann zulässig, wenn kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance erhoben wird ("Unkostenbeitrag"). Bei einer "Teilnahmegebühr" für ein Turnier in Höhe von 15,- bis 30,- Euro ist von einem Entgelt auszugehen, wenn dort Spielberechtigungen für Folgeturniere gewonnen werden können, die Chancen auf wertmäßig hohe Gewinne bieten (hier Teilnahme an der WSOP in Las Vegas einschließlich Flug, Hotel und Buy-In in Höhe von 1.500,-- US-Dollar u.a.). Es kommt nicht darauf an, ob der Geldbetrag unmittelbar als Spieleinsatz dient oder ob Jetons zugewiesen werden, die für den Einsatz in den Spielrunden notwendig sind.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Pokerrecht, Glücksspielrecht
Leitsätze:
1. Bei Poker, auch wenn es als Turnier in der Variante "Texas Hold´em" gespielt wird, überwiegen trotz der Bedeutung mathematischer Kenntnisse, stategischem Geschick und psychologischer Fähigkeiten die Zufallselemente. Es handelt sich daher nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
2. Öffentliche Pokerveranstaltungen sind ohne Erlaubnis nur dann zulässig, wenn kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance erhoben wird ("Unkostenbeitrag"). Bei einer "Teilnahmegebühr" für ein Turnier in Höhe von 15,- bis 30,- Euro ist von einem Entgelt auszugehen, wenn dort Spielberechtigungen für Folgeturniere gewonnen werden können, die Chancen auf wertmäßig hohe Gewinne bieten (hier Teilnahme an der WSOP in Las Vegas einschließlich Flug, Hotel und Buy-In in Höhe von 1.500,-- US-Dollar u.a.). Es kommt nicht darauf an, ob der Geldbetrag unmittelbar als Spieleinsatz dient oder ob Jetons zugewiesen werden, die für den Einsatz in den Spielrunden notwendig sind.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Pokerrecht, Glücksspielrecht
Mittwoch, 1. Juli 2009
Schweiz: Bundesverwaltungsgericht erlaubt Pokerturniere
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem Pilotentscheid private Pokerturniere in der Variante "Texas Hold'em" für zulässig erachtet. Das Gericht in Bern teilte darin die Ansicht der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), dass für den Turnierfolg Geschicklichkeit wichtiger sei als Glück.
Die Spielbankenkommission hatte 2007 entschieden, dass bestimmte Poker-Turniervarianten nicht unter das Glückspielverbot fallen, weil das Geschicklichkeitselement überwiege. Sie erteilte privaten Veranstaltern 189 Bewilligungen für Turniere ausserhalb von Casinos. Der sich dadurch benachteiligt fühlende Schweizer Casino Verband klagte gegen die entsprechenden Verfügungen der ESBK.
Die Richter in Bern erklärten nun bestimmte Turnierformate in der Pokervariante "Texas Hold'em no limit" für zulässig und wiesen die Beschwerden des Schweizer Casino Verbandes ab. Bei der öffentlichen Beratung kam eine Richtermehrheit zu dem Schluss, dass für den Erfolg an einem Turnier, anders als bei einem einzelnen Spiel, das Element der Geschicklichkeit den Zufall überwiege. Zwar hänge die Kartenverteilung vom Glück ab. Um sich jedoch im Verlauf eines mehrstündigen Turniers durchzusetzen und am Schluss auf einem mit Geld dotierten Ranglistenplatz zu landen, brauche es mehr. Dazu seien vor allem mathematische Kenntnisse, Psychologie, Strategie und nicht zuletzt die Fähigkeit zum Bluffen und Schauspielern gefragt. Dass eine gute Plazierung nicht überwiegend vom Glück, sonderen eher vom Geschick abhänge, zeige sich im übrigen daran, dass oftmals die gleichen Spieler in den vorderen Rängen anzutreffen seien und Profis sogar vom Spiel leben könnten.
Die Spielbankenkommission hatte 2007 entschieden, dass bestimmte Poker-Turniervarianten nicht unter das Glückspielverbot fallen, weil das Geschicklichkeitselement überwiege. Sie erteilte privaten Veranstaltern 189 Bewilligungen für Turniere ausserhalb von Casinos. Der sich dadurch benachteiligt fühlende Schweizer Casino Verband klagte gegen die entsprechenden Verfügungen der ESBK.
Die Richter in Bern erklärten nun bestimmte Turnierformate in der Pokervariante "Texas Hold'em no limit" für zulässig und wiesen die Beschwerden des Schweizer Casino Verbandes ab. Bei der öffentlichen Beratung kam eine Richtermehrheit zu dem Schluss, dass für den Erfolg an einem Turnier, anders als bei einem einzelnen Spiel, das Element der Geschicklichkeit den Zufall überwiege. Zwar hänge die Kartenverteilung vom Glück ab. Um sich jedoch im Verlauf eines mehrstündigen Turniers durchzusetzen und am Schluss auf einem mit Geld dotierten Ranglistenplatz zu landen, brauche es mehr. Dazu seien vor allem mathematische Kenntnisse, Psychologie, Strategie und nicht zuletzt die Fähigkeit zum Bluffen und Schauspielern gefragt. Dass eine gute Plazierung nicht überwiegend vom Glück, sonderen eher vom Geschick abhänge, zeige sich im übrigen daran, dass oftmals die gleichen Spieler in den vorderen Rängen anzutreffen seien und Profis sogar vom Spiel leben könnten.
Montag, 16. März 2009
VG Wiesbaden: Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Poker
VG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2007, Az. 5 E 1417/05
Fundstelle: GewArch 2009, 117
Leitsatz:
Für Poker Texas Hold´em hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 33d GewO.
* * *
Pokerrecht, Glücksspielrecht, Gewerberecht
Fundstelle: GewArch 2009, 117
Leitsatz:
Für Poker Texas Hold´em hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 33d GewO.
* * *
Pokerrecht, Glücksspielrecht, Gewerberecht
Dienstag, 17. Februar 2009
Entscheidung des VG Trier zu Pokerturnieren mit Sachpreisen von geringem Wert
Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15 €) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 03. Februar 2009 – 1 K 592/08.TR –
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier
Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 03. Februar 2009 – 1 K 592/08.TR –
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier
Freitag, 23. Januar 2009
Sind "Poker", "Two Aces" und "Beobachtungsroulette" konzessionspflichtige Glücksspiele?
Antwort des Österreichischen Bundesfinanzministeriums zur Rechtslage in Österreich:
Ja! Mehrere höchstgerichtliche/letztinstanzliche Entscheidungen haben bereits die langjährige Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen bestätigt. Auch sämtliche international gebräuchliche Poker-Spielvarianten sind daher Glücksspiele (§ 1 Abs.1 GSpG):
VwGH 2000/17/0201 vom 8.9.2005
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud", "Texas Hold´Em", "5 Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
UVS Tirol 2003/11/093-3 vom 17.9.2003
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Two Aces" sowie des "Beobachtungsroulette" (Eurolet)
LG Feldkirch Bl 84/01 vom 13.3.2002
bestätigt in einem rechtskräftigen Urteil nach § 168 StGB die Glücksspieleigenschaften vom "Five Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
UVS Wien-06/6/5595/1999/21 vom 3.8.2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud Poker", "Texas Hold´Em" und "5 Card Draw" sowie des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
UVS Vorarlberg-1-0466/99/K3 vom 18.5.2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Texas Hold´Em", "5 Card Draw", "Omaha High" und dem Black Jack-ähnlichen "Two Aces"
Somit ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in konzessionierten Spielbanken zulässig. Jede andere Durchführung ist illegal!
Quelle: Österreichisches Finanzministerium
https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/Glcksspielmonopol/HufiggestellteFrage_752/_start.htm
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht
Ja! Mehrere höchstgerichtliche/letztinstanzliche Entscheidungen haben bereits die langjährige Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen bestätigt. Auch sämtliche international gebräuchliche Poker-Spielvarianten sind daher Glücksspiele (§ 1 Abs.1 GSpG):
VwGH 2000/17/0201 vom 8.9.2005
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud", "Texas Hold´Em", "5 Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
UVS Tirol 2003/11/093-3 vom 17.9.2003
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Two Aces" sowie des "Beobachtungsroulette" (Eurolet)
LG Feldkirch Bl 84/01 vom 13.3.2002
bestätigt in einem rechtskräftigen Urteil nach § 168 StGB die Glücksspieleigenschaften vom "Five Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
UVS Wien-06/6/5595/1999/21 vom 3.8.2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud Poker", "Texas Hold´Em" und "5 Card Draw" sowie des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
UVS Vorarlberg-1-0466/99/K3 vom 18.5.2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Texas Hold´Em", "5 Card Draw", "Omaha High" und dem Black Jack-ähnlichen "Two Aces"
Somit ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in konzessionierten Spielbanken zulässig. Jede andere Durchführung ist illegal!
Quelle: Österreichisches Finanzministerium
https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/Glcksspielmonopol/HufiggestellteFrage_752/_start.htm
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht
Donnerstag, 4. Dezember 2008
Schweiz: Pokerturniere - Urteil des Bundesgerichts zu den vorsorglichen Massnahmen
Pressemitteilung der Eidgenössischen Spielbankenkommission
Im Beschwerdeverfahren gegen die Pokerverfügungen der ESBK hatte der Schweizerische Casino Verband (SCV) im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verlangt, dass die Durchführung der als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zum Abschluss des Verfahrens ausserhalb von Casinos verboten werden sollte. Zudem sollte die ESBK keine Turniere mehr als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren dürfen.
Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, diese Begehren abzuweisen respektive nicht darauf einzutreten. Diesen Entscheid hat der SCV an das Bundesgericht weitergezogen.
Mit nun vorliegendem Urteil vom 13. August 2008 stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Wie diese wies auch das Bundesgericht die eingangs erwähnten Begehren des SCV ab, soweit es darauf eintrat.
Demnach können die von der ESBK als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Turniere bis auf Weiteres legal durchgeführt werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde nichts anderes bestimmen.
Die ESBK wird vorläufig wie bis anhin Gesuche zur Durchführung von Pokerturnieren prüfen und im positiven Fall als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren. Vorbehalten bleibt ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo das Verfahren zur Grundsatzfrage, ob bestimmte Formen von Pokerturnieren Geschicklichkeitsspiele sind, weiterhin hängig ist.
Weitere Auskünfte:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK, T +41 31 323 12 04
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Im Beschwerdeverfahren gegen die Pokerverfügungen der ESBK hatte der Schweizerische Casino Verband (SCV) im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verlangt, dass die Durchführung der als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturniere bis zum Abschluss des Verfahrens ausserhalb von Casinos verboten werden sollte. Zudem sollte die ESBK keine Turniere mehr als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren dürfen.
Mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, diese Begehren abzuweisen respektive nicht darauf einzutreten. Diesen Entscheid hat der SCV an das Bundesgericht weitergezogen.
Mit nun vorliegendem Urteil vom 13. August 2008 stützt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich. Wie diese wies auch das Bundesgericht die eingangs erwähnten Begehren des SCV ab, soweit es darauf eintrat.
Demnach können die von der ESBK als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Turniere bis auf Weiteres legal durchgeführt werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde nichts anderes bestimmen.
Die ESBK wird vorläufig wie bis anhin Gesuche zur Durchführung von Pokerturnieren prüfen und im positiven Fall als Geschicklichkeitsspiele qualifizieren. Vorbehalten bleibt ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo das Verfahren zur Grundsatzfrage, ob bestimmte Formen von Pokerturnieren Geschicklichkeitsspiele sind, weiterhin hängig ist.
Weitere Auskünfte:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK, T +41 31 323 12 04
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Mittwoch, 16. Juli 2008
Verwaltungsgericht Neustadt: Pokerturniere dürfen vorerst weiterhin stattfinden
Pokerturniere dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vorerst weiterhin stattfinden. Der Veranstalter darf von den Teilnehmern aber keinen Spieleinsatz, sondern nur einen Unkostenbeitrag bis max. 15 Euro verlangen; zudem sind keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 250 Euro zulässig.
Im entschiedenen Fall veranstaltet die Antragstellerin seit Jahren Pokerturniere, u. a. auch in Rheinland-Pfalz. Nachdem am 1. Januar 2008 der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und das rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten waren, untersagte die – landesweit zuständig gewordene - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung von entgeltlichen Pokerturnieren im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
Hiergegen erhob die Veranstalterin Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antrag hatte Erfolg: Es könne offen bleiben, ob es sich – wie von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion angenommen – bei den von der Antragstellerin durchgeführten Pokerturnieren um unerlaubtes Glücksspiel handele. Die sofortige Untersagung sei jedenfalls im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Folgen für die in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffene Veranstalterin weder erforderlich noch verhältnismäßig. Sie habe bisher als Unkostenbeitrag nur ein sog. Startgeld von 15 Euro verlangt, und es gebe auch keine besonders wertvollen Sachpreise. Die von ihr durchgeführten Turniere seien deshalb in den vergangenen Jahren von den zuvor zuständigen kommunalen Behörden als erlaubnisfähig bzw. sogar als erlaubnisfrei angesehen worden. Bei Fortführung der Turniere in der bisherigen Weise seien daher keine konkreten Gefahren erkennbar, denen mit einem sofortigen Verbot begegnet werden müsste.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 5 L 592/08.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Verwaltungsgericht Neustadt
- Medienstelle -
Pressemitteilung vom 15. Juli 2008
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Im entschiedenen Fall veranstaltet die Antragstellerin seit Jahren Pokerturniere, u. a. auch in Rheinland-Pfalz. Nachdem am 1. Januar 2008 der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und das rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten waren, untersagte die – landesweit zuständig gewordene - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung von entgeltlichen Pokerturnieren im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
Hiergegen erhob die Veranstalterin Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antrag hatte Erfolg: Es könne offen bleiben, ob es sich – wie von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion angenommen – bei den von der Antragstellerin durchgeführten Pokerturnieren um unerlaubtes Glücksspiel handele. Die sofortige Untersagung sei jedenfalls im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Folgen für die in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffene Veranstalterin weder erforderlich noch verhältnismäßig. Sie habe bisher als Unkostenbeitrag nur ein sog. Startgeld von 15 Euro verlangt, und es gebe auch keine besonders wertvollen Sachpreise. Die von ihr durchgeführten Turniere seien deshalb in den vergangenen Jahren von den zuvor zuständigen kommunalen Behörden als erlaubnisfähig bzw. sogar als erlaubnisfrei angesehen worden. Bei Fortführung der Turniere in der bisherigen Weise seien daher keine konkreten Gefahren erkennbar, denen mit einem sofortigen Verbot begegnet werden müsste.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 5 L 592/08.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Verwaltungsgericht Neustadt
- Medienstelle -
Pressemitteilung vom 15. Juli 2008
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Rheinland-pfälzisches Innenministerium: Öffentliche entgeltliche Poker-Veranstaltungen mit Gewinnmöglichkeit werden weiterhin untersagt
Glücksspiel/ Poker/ Entscheidung des VG Neustadt
Das Innenministerium sieht keine Veranlassung, das Verbot öffentlicher Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz aufzuheben. Zwar habe das Verwaltungsgericht Neustadt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Untersagung entsprechender Veranstaltungen beanstandet. Die Richter hatten diese Entscheidung aber allein auf Mängel im Verfahren und bei der Ermessensausübung gestützt, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob der „Poker-Erlass“ des Innenministeriums mit geltendem Recht im Einklang steht. Nach diesem Erlass sind alle öffentlichen entgeltlichen Poker-Veranstaltungen mit Gewinnmöglichkeit als Verstoß gegen den seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag anzusehen und durch die ADD zu untersagen.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt kann zudem schon deshalb keine landesweite Relevanz beigemessen werden, weil eine über einen Gerichtsbezirk hinausgehende Bindungswirkung von Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nur bei Urteilen oder Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestehe. Bei diesem Gericht werde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt im Übrigen seitens der ADD Beschwerde eingelegt, teilte das Innenministerium mit.
Pressemitteilung vom 16. Juli 2008
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Das Innenministerium sieht keine Veranlassung, das Verbot öffentlicher Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz aufzuheben. Zwar habe das Verwaltungsgericht Neustadt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Untersagung entsprechender Veranstaltungen beanstandet. Die Richter hatten diese Entscheidung aber allein auf Mängel im Verfahren und bei der Ermessensausübung gestützt, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob der „Poker-Erlass“ des Innenministeriums mit geltendem Recht im Einklang steht. Nach diesem Erlass sind alle öffentlichen entgeltlichen Poker-Veranstaltungen mit Gewinnmöglichkeit als Verstoß gegen den seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag anzusehen und durch die ADD zu untersagen.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt kann zudem schon deshalb keine landesweite Relevanz beigemessen werden, weil eine über einen Gerichtsbezirk hinausgehende Bindungswirkung von Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nur bei Urteilen oder Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestehe. Bei diesem Gericht werde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt im Übrigen seitens der ADD Beschwerde eingelegt, teilte das Innenministerium mit.
Pressemitteilung vom 16. Juli 2008
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Oberverwaltungsgericht NRW zu Pokerverbot: Behörde muss erneut prüfen
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 eine erste Entscheidung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren getroffen.
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin beabsichtigt die Durchführung von Pokerturnieren im Rahmen der "Poker-Bundesliga" in einer Gaststätte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verfügung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro, die ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Jeder Spieler erhält zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die Möglichkeit eines Nachkaufs während des Turniers ("Re-Buy") besteht nicht. Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine (Antragsgegnerin) die Durchführung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere öffentliches Glücksspiel, das dem Straftatbestand des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unterfalle. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 3. April 2008 abgelehnt. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs genannten Beschluss stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Ein solches Glücksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten diene. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben werde, komme grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin nunmehr zu prüfen habe, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) handele und sie zu untersagen seien, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung) fehlten. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 606/08
Pressemitteilung des OVG NRW vom 10. Juni 2008
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin beabsichtigt die Durchführung von Pokerturnieren im Rahmen der "Poker-Bundesliga" in einer Gaststätte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verfügung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro, die ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Jeder Spieler erhält zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die Möglichkeit eines Nachkaufs während des Turniers ("Re-Buy") besteht nicht. Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine (Antragsgegnerin) die Durchführung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere öffentliches Glücksspiel, das dem Straftatbestand des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unterfalle. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 3. April 2008 abgelehnt. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs genannten Beschluss stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Ein solches Glücksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten diene. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben werde, komme grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin nunmehr zu prüfen habe, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) handele und sie zu untersagen seien, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung) fehlten. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 606/08
Pressemitteilung des OVG NRW vom 10. Juni 2008
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Auch Hessen will Poker gegen Entgelt komplett verbieten
Nach Rheinland-Pfalz will nunmehr auch das Land Hessen Poker verbieten. Hessen werde seine «Handlungsempfehlungen» an die örtlichen Ordnungsbehörden zum Umgang mit Glücksspielen überprüfen, sagte ein Sprecher des Innenministeriums in Wiesbaden laut einem Bericht der Frankfurter Neuen Presse.
Bisher müssten die Ordnungsämter erst dann Strafanzeigen erstatten, wenn Eintrittsgelder oder andere Gebühren etwa für Poker-Turniere von mehr als 15 Euro gefordert werden. Gleiches gelte bei einem Verdacht, dass bei Spielveranstaltungen Werbung für illegale Glücksspiele im Internet gemacht werde.
Nun könnte nach dem Zeitungsbericht künftig bereits bei niedrigeren Summen die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen. Glücksspiele um Geld sind in Hessen nur in staatlich konzessionierten Spielbanken erlaubt.
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Bisher müssten die Ordnungsämter erst dann Strafanzeigen erstatten, wenn Eintrittsgelder oder andere Gebühren etwa für Poker-Turniere von mehr als 15 Euro gefordert werden. Gleiches gelte bei einem Verdacht, dass bei Spielveranstaltungen Werbung für illegale Glücksspiele im Internet gemacht werde.
Nun könnte nach dem Zeitungsbericht künftig bereits bei niedrigeren Summen die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen. Glücksspiele um Geld sind in Hessen nur in staatlich konzessionierten Spielbanken erlaubt.
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Verbot von Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung vom 19. Mai 2007 des Ministerium des Inneren und für Sport von Rheinland-Pfalz
„Poker spielen boomt. Zu dem Kreis der Pokerbegeisterten gehören immer mehr auch Jugendliche und Heranwachsende, die in Kneipen, Spielhallen oder im Internet der Spiel-Leidenschaft frönen. Wir haben nun auf diese Entwicklung reagiert und durch Erlass die einschlägigen Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich untersagt“, teilte Innenminister Karl Peter Bruch mit. Eine Ausnahme bestehe lediglich für den konzessionierten Bereich von Spielbanken, der indes engen Kontrollen seitens der Glücksspielaufsichtsbehörden insbesondere im Hinblick auf Minderjährigenschutz und Suchtprävention unterliege, so Bruch.
Mit dem vom Innenministerium getroffenen Erlass setze Rheinland-Pfalz den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag auch über den Bereich der dort geregelten Lotterien und Sportwetten hinaus konsequent auf Poker-Veranstaltungen um. „Wir wollen sicherstellen, dass insbesondere Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten“, erklärte der Innenminister und verwies darauf, dass andere Bundesländer aktuell prüften, der Initiative von Rheinland-Pfalz zu folgen. Bruch weiter: „Den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ist erklärtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages. Ohne Reglementierungen ist eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspielmarktes zu befürchten, der im Hinblick auf die möglichen Folgen für die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und deren Angehörigen entgegengewirkt werden muss“, so der Minister.
Bei Poker handelt es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages, wenn die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist. Poker-Spiele, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu untersagen.
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
„Poker spielen boomt. Zu dem Kreis der Pokerbegeisterten gehören immer mehr auch Jugendliche und Heranwachsende, die in Kneipen, Spielhallen oder im Internet der Spiel-Leidenschaft frönen. Wir haben nun auf diese Entwicklung reagiert und durch Erlass die einschlägigen Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich untersagt“, teilte Innenminister Karl Peter Bruch mit. Eine Ausnahme bestehe lediglich für den konzessionierten Bereich von Spielbanken, der indes engen Kontrollen seitens der Glücksspielaufsichtsbehörden insbesondere im Hinblick auf Minderjährigenschutz und Suchtprävention unterliege, so Bruch.
Mit dem vom Innenministerium getroffenen Erlass setze Rheinland-Pfalz den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag auch über den Bereich der dort geregelten Lotterien und Sportwetten hinaus konsequent auf Poker-Veranstaltungen um. „Wir wollen sicherstellen, dass insbesondere Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten“, erklärte der Innenminister und verwies darauf, dass andere Bundesländer aktuell prüften, der Initiative von Rheinland-Pfalz zu folgen. Bruch weiter: „Den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ist erklärtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages. Ohne Reglementierungen ist eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspielmarktes zu befürchten, der im Hinblick auf die möglichen Folgen für die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und deren Angehörigen entgegengewirkt werden muss“, so der Minister.
Bei Poker handelt es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages, wenn die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist. Poker-Spiele, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu untersagen.
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Rheinland-Pfalz untersagt Pokerveranstaltungen gegen Einsatz außerhalb von Spielbanken
Das Land Rheinland-Pfalz will mit einem Erlass alle öffentlichen Pokerveranstaltungen untersagen. Wie Innenminister Karl-Peter Bruch (SPD) erklärte, soll das Verbot für alle Veranstaltungen in Kneipen oder Spielhallen gelten, bei denen ein Entgelt für die Teilnahme zu zahlen ist. Ausgenommen seien lediglich die konzessionierten Spielbanken.
Bruch sagte, Rheinland-Pfalz ziehe mit diesem Schritt die Konsequenz aus dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrag. Es bestehe die Gefahr, dass Minderjährige über das Pokerspiel in die Spielsucht abglitten. Zudem solle das Verbot einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspielmarktes vorbeugen.
Bei Poker soll es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages handeln, wenn "die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist."
Pokerveranstaltungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zentral zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zu untersagen. Nach Angaben des Mainzer Innenministeriums wurden allein seit dem 1. April landesweit 13 Pokerveranstaltungen bei den zuständigen Behörden angemeldet. Zwölf Veranstaltungen seien mittlerweile verboten worden.
Der Innenminister ergänzte, dass auch andere Bundesländer überlegten, ob sie ebenfalls Pokerveranstaltungen verbieten sollten. Angeblich sollen insbesondere Hessen und Sachsen derzeit einen restriktiveren Umgang mit Pokerveranstaltungen prüfen. Bislang wurde von den meisten deutschen Behörden eine Teilnahmegebühr in Höhe von bis zu EUR 15,- als unproblematisch angesehen, solange kein Rebuy (erneuter Einsatz) zulässig war.
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Bruch sagte, Rheinland-Pfalz ziehe mit diesem Schritt die Konsequenz aus dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrag. Es bestehe die Gefahr, dass Minderjährige über das Pokerspiel in die Spielsucht abglitten. Zudem solle das Verbot einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspielmarktes vorbeugen.
Bei Poker soll es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages handeln, wenn "die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist."
Pokerveranstaltungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zentral zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zu untersagen. Nach Angaben des Mainzer Innenministeriums wurden allein seit dem 1. April landesweit 13 Pokerveranstaltungen bei den zuständigen Behörden angemeldet. Zwölf Veranstaltungen seien mittlerweile verboten worden.
Der Innenminister ergänzte, dass auch andere Bundesländer überlegten, ob sie ebenfalls Pokerveranstaltungen verbieten sollten. Angeblich sollen insbesondere Hessen und Sachsen derzeit einen restriktiveren Umgang mit Pokerveranstaltungen prüfen. Bislang wurde von den meisten deutschen Behörden eine Teilnahmegebühr in Höhe von bis zu EUR 15,- als unproblematisch angesehen, solange kein Rebuy (erneuter Einsatz) zulässig war.
* * *
Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Abonnieren
Posts (Atom)