Montag, 14. September 2009

OVG Lüneburg: Pokerturnier erlaubnispflichtig

OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2009, Az. 11 ME 67/09

Leitsätze:

1. Bei Poker, auch wenn es als Turnier in der Variante "Texas Hold´em" gespielt wird, überwiegen trotz der Bedeutung mathematischer Kenntnisse, stategischem Geschick und psychologischer Fähigkeiten die Zufallselemente. Es handelt sich daher nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

2. Öffentliche Pokerveranstaltungen sind ohne Erlaubnis nur dann zulässig, wenn kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance erhoben wird ("Unkostenbeitrag"). Bei einer "Teilnahmegebühr" für ein Turnier in Höhe von 15,- bis 30,- Euro ist von einem Entgelt auszugehen, wenn dort Spielberechtigungen für Folgeturniere gewonnen werden können, die Chancen auf wertmäßig hohe Gewinne bieten (hier Teilnahme an der WSOP in Las Vegas einschließlich Flug, Hotel und Buy-In in Höhe von 1.500,-- US-Dollar u.a.). Es kommt nicht darauf an, ob der Geldbetrag unmittelbar als Spieleinsatz dient oder ob Jetons zugewiesen werden, die für den Einsatz in den Spielrunden notwendig sind.


mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Pokerrecht, Glücksspielrecht

Mittwoch, 1. Juli 2009

Schweiz: Bundesverwaltungsgericht erlaubt Pokerturniere

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem Pilotentscheid private Pokerturniere in der Variante "Texas Hold'em" für zulässig erachtet. Das Gericht in Bern teilte darin die Ansicht der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), dass für den Turnierfolg Geschicklichkeit wichtiger sei als Glück.

Die Spielbankenkommission hatte 2007 entschieden, dass bestimmte Poker-Turniervarianten nicht unter das Glückspielverbot fallen, weil das Geschicklichkeitselement überwiege. Sie erteilte privaten Veranstaltern 189 Bewilligungen für Turniere ausserhalb von Casinos. Der sich dadurch benachteiligt fühlende Schweizer Casino Verband klagte gegen die entsprechenden Verfügungen der ESBK.

Die Richter in Bern erklärten nun bestimmte Turnierformate in der Pokervariante "Texas Hold'em no limit" für zulässig und wiesen die Beschwerden des Schweizer Casino Verbandes ab. Bei der öffentlichen Beratung kam eine Richtermehrheit zu dem Schluss, dass für den Erfolg an einem Turnier, anders als bei einem einzelnen Spiel, das Element der Geschicklichkeit den Zufall überwiege. Zwar hänge die Kartenverteilung vom Glück ab. Um sich jedoch im Verlauf eines mehrstündigen Turniers durchzusetzen und am Schluss auf einem mit Geld dotierten Ranglistenplatz zu landen, brauche es mehr. Dazu seien vor allem mathematische Kenntnisse, Psychologie, Strategie und nicht zuletzt die Fähigkeit zum Bluffen und Schauspielern gefragt. Dass eine gute Plazierung nicht überwiegend vom Glück, sonderen eher vom Geschick abhänge, zeige sich im übrigen daran, dass oftmals die gleichen Spieler in den vorderen Rängen anzutreffen seien und Profis sogar vom Spiel leben könnten.

Montag, 16. März 2009

VG Wiesbaden: Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Poker

VG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2007, Az. 5 E 1417/05
Fundstelle: GewArch 2009, 117

Leitsatz:

Für Poker Texas Hold´em hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 33d GewO.

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Pokerrecht, Glücksspielrecht, Gewerberecht

Dienstag, 17. Februar 2009

Entscheidung des VG Trier zu Pokerturnieren mit Sachpreisen von geringem Wert

Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15 €) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.

Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 03. Februar 2009 – 1 K 592/08.TR –

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier

Freitag, 23. Januar 2009

Sind "Poker", "Two Aces" und "Beobachtungsroulette" konzessionspflichtige Glücksspiele?

Antwort des Österreichischen Bundesfinanzministeriums zur Rechtslage in Österreich:

Ja! Mehrere höchstgerichtliche/letztinstanzliche Entscheidungen haben bereits die langjährige Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen bestätigt. Auch sämtliche international gebräuchliche Poker-Spielvarianten sind daher Glücksspiele (§ 1 Abs.1 GSpG):

VwGH 2000/17/0201 vom 8.9.2005
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud", "Texas Hold´Em", "5 Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)

UVS Tirol 2003/11/093-3 vom 17.9.2003
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Two Aces" sowie des "Beobachtungsroulette" (Eurolet)

LG Feldkirch Bl 84/01 vom 13.3.2002
bestätigt in einem rechtskräftigen Urteil nach § 168 StGB die Glücksspieleigenschaften vom "Five Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)

UVS Wien-06/6/5595/1999/21 vom 3.8.2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud Poker", "Texas Hold´Em" und "5 Card Draw" sowie des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)

UVS Vorarlberg-1-0466/99/K3 vom 18.5.2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Texas Hold´Em", "5 Card Draw", "Omaha High" und dem Black Jack-ähnlichen "Two Aces"

Somit ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in konzessionierten Spielbanken zulässig. Jede andere Durchführung ist illegal!


Quelle: Österreichisches Finanzministerium
https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/Glcksspielmonopol/HufiggestellteFrage_752/_start.htm

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Glücksspielrecht, Pokerrecht